Im Übrigen erschiene fraglich, ob dieser (wegen des im Vergleich zum Wohnungsmietzins äusserst bescheidenen Mietzinses für den Einstellplatz) als untergeordnet zu betrachtende Mangel – würde er gerügt – angesichts der von vornherein äusserst geringfügigen Auswirkungen auf den Gesamtstreitwert (welcher nach vertretbarer vorinstanzlicher Auffassung allein schon aufgrund des Wohnungsmietvertrags jedenfalls über Fr. 363'000.-- liegt) sowie des weiten Ermessens, das die §§ 2 ff. AnwGebV dem Richter einräumen, in casu zur Festsetzung einer niedrigeren Prozessentschädigung geführt hätte;