Dieses Vorgehen könnte insofern Bedenken erwecken, als beim Mietvertrag über den Einstellplatz – anders als bei jenem über die Wohnung – (zumindest gemäss dem bei den Akten liegenden Vertragstext; vgl. KG act. 3/1) neben der sechsmonatigen Kündigungsfrist keine Mindestvertragsdauer vereinbart wurde und dieser somit nicht erst(mals) auf den - 13 -