e) Im Sinne einer ergänzenden Anmerkung könnte man sich immerhin fragen, ob der Streitwert nicht dadurch – allerdings bloss geringfügig – zu hoch angesetzt wurde, dass für dessen Berechnung die Summe der Bruttomietzinsen aus beiden Mietverträgen (Fr. 7'200.-- und Fr. 200.--) bis zum 31. März 2007 hochgerechnet und die beiden Verträge mit Bezug auf den nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin somit gleich behandelt wurden. Dieses Vorgehen könnte insofern Bedenken erwecken, als beim Mietvertrag über den Einstellplatz – anders als bei jenem über die Wohnung – (zumindest gemäss dem bei den Akten liegenden Vertragstext;