d) Durfte die Vorinstanz demnach ohne Verletzung klaren Rechts den Streitwert in Anwendung von § 18 ZPO analog den bei der Ausweisung von Mietern geltenden Grundsätzen berechnen und demzufolge auf die in der strittigen Periode fällig werdenden Mietzinse abstellen, war sie selbstredend auch nicht gehalten, die Parteien vorweg zur Bezifferung des Streitwerts anzuhalten. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht (KG act. 1 S. 5, Ziff. 9), welche nur im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 22 ZPO greift (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 22 ZPO), ist daher unbegründet.