Aus all diesen Gründen kann jedenfalls nicht behauptet werden, die Vorinstanz habe den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§§ 18 ff. ZPO) "eine Bedeutung beigemessen..., welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann" (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Damit hält der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Streitwertfestsetzung (bzw. die dagegen ins Feld geführten Argumente) einer Überprüfung nach § 281 Ziff. 3 ZPO aber ohne weiteres stand, und es liegt diesbezüglich keine Verletzung klaren Rechts vor.