– mit den Worten des Beschwerdeführers gesprochen – "gemeinsam zu betrachten" (vgl. OG act. 1 S. 2). Damit wird bloss dem auch vom Beschwerdeführer selbst hervorgehobenen Konnex zwischen seinem eigenen und dem Benutzungsrecht der M. AG (bzw. dem gegen ihn selbst und dem gegen die M. AG gerichteten Räumungsbegehren) Rechnung getragen. Aus dieser Sicht mutet es nachgerade als "venire contra factum proprium" an, wenn der Beschwerdeführer sich einerseits – hinsichtlich der Frage seiner Ausweisung – auf den zwischen der Beschwerde- - 12 -