Damit verknüpft er selbst sein (abgeleitetes) Benützungsrecht (und dessen Dauer) mit dem mietvertraglichen Gebrauchsrecht der M. AG, was die Art seiner Berechtigung in die Nähe derjenigen eines Mieters rückt und es daher (wenn nicht geradezu nahelegt, so doch) als vertretbar erscheinen lässt, die beiden Ausweisungsverfahren nicht nur hinsichtlich der (vom Bestand des Mietvertrages bzw. der Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung abhängigen) Räumungspflicht an sich, sondern auch bezüglich des Werts des Rechtsbegehrens (Streitwert) gleich zu behandeln resp. – mit den Worten des Beschwerdeführers gesprochen – "gemeinsam zu betrachten" (vgl. OG act. 1 S. 2).