Die vorinstanzliche Ansicht, wonach die für die Ausweisung von Mietern geltenden Grundsätze der Streitwertbezifferung analog auch für die Ausweisung des Beschwerdeführers herangezogen werden können, erscheint im vorliegenden Fall umso eher als gerechtfertigt bzw. zumindest vertretbar, als der Beschwerdeführer selbst sein Recht auf Benützung der (als Dienstwohnung der Mieterin geltenden) 10-Zimmer-Wohnung und des Einstellplatzes explizit aus der mietvertraglichen Berechtigung der M. AG ableitet(e) und geltend macht(e), dass ihm die Beschwerdegegnerin solange nicht verbieten könne, sich in der Wohnung aufzuhalten, als der Mietvertrag mit derselben bestehe (vgl. OG act. 1 S. 2;