Zum Anderen hat – was hier entscheidend ist und der Beschwerdeführer zu verkennen scheint – die Beschwerdegegnerin im vorliegenden (Ausweisungs-)Verfahren gar keine Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen ihn geltend gemacht. Ihr Klagebegehren zielte vielmehr auf Ausweisung des Beschwerdeführers aus den von der M. AG gemieteten Räumlichkeiten ab, d.h. auf Beseitigung der (behaupteterweise) ungerechtfertigten Beeinträchtigung resp. Störung ihres Eigentums durch den Beschwerdeführer. Die Rechtsgrundlage und der Wert dieses (Beseitigungs-)Begehrens (im Sinne von Art. 641 ZGB) ist nicht identisch mit derjenigen und dem Wert allfälliger (zusätzlicher) pekuniärer An-