Denn einerseits kommt es – wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird (KG act. 2 S. 3) – bei der Bezifferung des Streitwerts nicht auf die materielle Rechtslage, d.h. darauf an, ob eine allfällige (Vertrags- oder Delikts-)Klage gutgeheissen oder abgewiesen würde; massgebend ist vielmehr allein der Wert des klägerischen Rechtsbegehrens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Zum Anderen hat – was hier entscheidend ist und der Beschwerdeführer zu verkennen scheint – die Beschwerdegegnerin im vorliegenden (Ausweisungs-)Verfahren gar keine Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen ihn geltend gemacht.