Überhaupt ist gegen die Vertretbarkeit der vorinstanzlichen Streitwertbezifferung mit dem in der Beschwerdeschrift vorgetragenen (Haupt-)Argument nicht anzukommen, dass die Beschwerdegegnerin keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdeführer aus Vertrag oder unerlaubter Handlung habe. Denn einerseits kommt es – wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird (KG act. 2 S. 3) – bei der Bezifferung des Streitwerts nicht auf die materielle Rechtslage, d.h. darauf an, ob eine allfällige (Vertrags- oder Delikts-)Klage gutgeheissen oder abgewiesen würde;