durch diesen quantifizierte geldwerte Leistung gegenüber gestanden habe. Insoweit geht der Einwand, die für die Ausweisung von Mietern geltende Streitwertberechnung sei in casu schon deshalb falsch, weil zwischen den Prozessparteien kein Mietvertrag bestanden habe, an der Sache vorbei.