sung von Mietern entwickelten Grundsätzen (vgl. KG act. 2 S. 4 oben). Vielmehr zog sie Letztere für die Festsetzung des Streitwerts – wohl mangels sachgerechterer Kriterien – nur analog heran; dies mit der durchaus vertretbaren Begründung, dass nicht nur dem (Gebrauchs-)Recht der M. AG, sondern auch dem Recht des Beschwerdeführers, die betreffenden Räumlichkeiten und den Einstellplatz zu benützen, von Anfang an eine mit der Höhe des Mietzinses vergleichbare resp. durch diesen quantifizierte geldwerte Leistung gegenüber gestanden habe.