Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zur Begründung vorweg in Anwendung von § 161 GVG auf die sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht durchaus vertretbaren und (jedenfalls) keineswegs unhaltbaren Erwägungen im angefochtenen Entscheid (KG act. 2 S. 3 f.) verwiesen werden. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die Vorinstanz nicht angenommen hat, zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehe eine mietvertragliche Beziehung (bzw. habe eine solche bestanden) und der Streitwert richte sich deshalb nach den für die Auswei- - 10 -