c) Im Lichte dieser Grundsätze und insbesondere unter dem bloss beschränkten Blickwinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO lässt sich die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts nicht beanstanden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zur Begründung vorweg in Anwendung von § 161 GVG auf die sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht durchaus vertretbaren und (jedenfalls) keineswegs unhaltbaren Erwägungen im angefochtenen Entscheid (KG act. 2 S. 3 f.) verwiesen werden.