O., N 12 zu § 18 ZPO) angeführt werden – erhellt, findet diese Vorschrift entgegen beschwerdeführerischer Auffassung nicht nur bei "Erfüllungsklagen aus gegenseitigen Verträgen", sondern bei jeder Art von Klage und damit insbesondere auch bei Ausweisungsbegehren Anwendung. Richtet sich ein solches gegen den (vormaligen) Mieter (oder bestreitet dieser die Gültigkeit der Kündigung), bemisst sich der Streitwert (im Sinne von § 18 ZPO) nach gefestigter Praxis nach dem in der streitigen Periode, d.h. (in der Regel) zwischen der Stellung des Ausweisungsbegehrens (oder dem bestrittenen Kündigungstermin) und dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin fällig werdenden Mietzins (Frank/