7) genannten Kommentarstelle (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 18 ZPO) angeführt werden – erhellt, findet diese Vorschrift entgegen beschwerdeführerischer Auffassung nicht nur bei "Erfüllungsklagen aus gegenseitigen Verträgen", sondern bei jeder Art von Klage und damit insbesondere auch bei Ausweisungsbegehren Anwendung.