gehren zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit, wobei der objektive Wert dessen massgebend ist, was der Kläger fordert und der Beklagte zuzugestehen sich weigert (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 18 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 109). Wie aus dem Marginale ("Grundsatz") – und im Übrigen auch aus den Beispielen, die in der vom Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 4, Ziff. 7) genannten Kommentarstelle (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.