O., S. 57/58). Liegen Rügen betreffend die Höhe der Gerichtsgebühren somit ausserhalb der kassationsgerichtlichen Beurteilungskompetenz, kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigung für das Verfahren vor Erstinstanz bemängelt, ist festzuhalten, was folgt: