wert beziffert hätten, wäre das Gericht nach beschwerdeführerischer Auffassung aufgrund der richterlichen Fragepflicht (§ 55 ZPO) verpflichtet gewesen, sie zu einer diesbezüglichen Erklärung anzuhalten. Das sei jedoch unterblieben, weil das Gericht irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich der Streitwert nach § 18 ZPO aus dem Mietvertrag ergebe (KG act. 1 S. 5, Ziff. 9).