zwischen der Beschwerdegegnerin und der M. AG bestehenden Mietvertrages auszugehen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 8). Somit habe die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer nur die "nackte" Ausweisung verlangen können, ohne dass daneben Raum für zivilrechtliche Forderungen bestanden hätte. Demzufolge komme für die Bemessung des Streitwerts § 22 ZPO zur Anwendung. Nachdem die Parteien jedoch weder in ihren Rechtsschriften noch in ihren mündlichen Vorträgen je einen Verfahrensstreit- - 7 -