Anders sähe es nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls dann aus, wenn man von einem faktischen Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ausgehe, was allerdings kaum in Betracht falle. In diesem Fall könnte die Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach zwar zivilrechtliche Ansprüche für die Benützung der Wohnung gegen ihn geltend machen; dies jedoch nur für die Zeit der effektiven Benützung des Mietobjekts. Aus dieser Sicht sei ein Streitwert in der Höhe von bis zu zwei Monatsmieten durchaus im Sinne des Gesetzes. Es bestehe aber kein Grund, bei der Bemessung des Streitwerts vom kumulierten Bruttomietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin des