Nach den ZPO-Kommentatoren finde § 18 ZPO sodann nur bei Erfüllungsklagen aus gegenseitigen Verträgen Anwendung und zudem nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die auf Geldzahlung gingen. Das treffe auf ein Ausweisungsbegehren gegen den Mieter sicher zu, nicht aber gegenüber dem Beschwerdeführer, gegen den die Beschwerdegegnerin keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche aus Vertrag habe. Jenem gegenüber könne Letztere aber auch keinen Anspruch aus Art. 41 OR ableiten, da ihre zivilrechtlichen Ansprüche bereits durch die Mietzinszahlungen durch die Mieterin (M. AG) gedeckt seien. § 18 ZPO finde in casu daher keine Anwendung (KG act. 1 S. 3/4, Ziff. 6 und 7).