messen und gestützt darauf eine zu hohe Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt (bzw. bestätigt) zu haben (KG act. 1 S. 3, Ziff. 5). Zur Begründung bringt er zunächst vor, dass die von der Vorinstanz zitierte Stelle im Kommentar zur ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 18 ZPO) sich auf den Fall beziehe, dass ein Mietvertrag zwischen den Streitparteien bestehe, was vorliegend – wovon auch die Vorinstanz ausgehe – gerade nicht der Fall sei. Nach den ZPO-Kommentatoren finde § 18 ZPO sodann nur bei Erfüllungsklagen aus gegenseitigen Verträgen Anwendung und zudem nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die auf Geldzahlung gingen.