rensstreitwerts vom monatlichen Bruttomietzins von Fr. 7'400.-- auszugehen und für die Zeit vom Eingang des Ausweisungsbegehrens (17. Januar 2003) bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2007) hochzurechnen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- sowie die Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- für das erstinstanzliche Verfahren seien unter Berücksichtigung der §§ 3 und 6 der GGebV und der §§ 3 [recte wohl: 2] und 5 der AnwGebV daher nicht zu beanstanden. Insoweit sei der Rekurs abzuweisen (KG act. 2 S. 3 f., Erw. I/3).