Zwar stehe – so die Vorinstanz weiter – der Beschwerdeführer in keinem mietvertraglichen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin, und er habe dieser daher auch keinen Mietzins zu entrichten. Dies ändere aber nichts daran, dass dem Recht des Beschwerdeführers, in der 10-Zimmer-Wohnung zu wohnen und den Einstellplatz zu benützen, von Anfang an eine Gegenleistung in der Höhe des von der M. AG zu zahlenden Bruttomietzinses gegenüber gestanden habe. Mit anderen Worten weise das "Wohn- bzw. Benützungsrecht" des Beschwerdeführers einen materiellen Wert auf, den es vorliegend für die Streitwertberechnung zu berücksichtigen gelte. Es rechtfertige sich daher, für die Bestimmung des Verfah-