c) Dazu führte die Vorinstanz aus, dass sich der Streitwert gemäss § 18 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit richte und sich folglich danach bestimme, was der Kläger fordere. Ob das Rechtsbegehren gutgeheissen werden könne oder abgewiesen werden müsse, sei für die Bestimmung des Streitwerts irrelevant. Die Beschwerdegegnerin habe vor Erstinstanz das Begehren gestellt, der M. AG und dem Beschwerdeführer zu befehlen, die Mietobjekte unverzüglich zu verlassen. Im Ausweisungsverfahren bemesse sich der Streitwert nach dem in der streitigen Periode fällig werdenden Mietzins.