b) Dieser Betrachtungsweise hielt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz entgegen, dass er gar nicht Partei des Mietvertrages sei. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber auch keinen Anspruch auf ein Entgelt für seinen Aufenthalt in der Mietwohnung. Ein solcher Anspruch entstehe erst dann, wenn die M. AG (als Mieterin) rechtskräftig aus der Wohnung ausgewiesen werde - 5 - und sich der Beschwerdeführer daraufhin weiter in der Wohnung aufhalte. Diesfalls könne als Streitwert aber höchstens der monatliche Mietzins von Fr. 7'400.-- für die effektive Aufenthaltsdauer festgesetzt werden (OG act. 1 S. 3).