1.a) Mit Bezug auf die vorliegend allein zur Prüfung gestellte Frage des Streitwerts (des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ausweisungsbegehrens) hatte die Erstinstanz (ER act. 9a S. 4, Erw. V/2) erwogen, dass in den Akten keine Unterlagen vorhanden seien, aus denen sich das Streitinteresse der klagenden Partei gegenüber dem Beschwerdeführer im Einzelnen bestimmen lasse. Deshalb sei auf den Mietzins gemäss Mietvertrag mit der M. AG zurückzugreifen.