Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2003 (KG act. 4) wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 75 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 1'300.-- auferlegt, welche fristgerecht geleistet wurde (KG act. 4, 5/1 und 10). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 6 und 9). II.