aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Streitwert und die sich daraus ergebende Gerichtsgebühr und Entschädigung, welche die erste Instanz verfügt hat, neu festzulegen (KG act. 1 S. 2). Der Sache nach wird somit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, soweit damit die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der erstinstanzlichen Verfügung bestätigt wurden.