NL030045 act. 12 = KG act. 3/4), gemäss welchem das Mietverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien ungeachtet der Gültigkeit der Kündigung bis zum 31. Oktober 2003 erstreckt wurde und sich die M. AG und der Beschwerdeführer im Gegenzug verpflichteten, das Mietobjekt bis spätestens zu diesem Zeitpunkt zu verlassen, beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 20. Mai 2003, den Rekurs des Beschwerdeführers insoweit als infolge Vergleichs gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sich dieser gegen den Ausweisungsbefehl richtete; im Übrigen, insbesondere soweit damit die erstinstanzliche Nebenfolgenregelung angefochten worden war, wies sie den Re-