b) Am 26. Februar 2003 fand die Hauptverhandlung vor Erstinstanz statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen war (ER act. 6 S. 2). Mit Verfügung desselben Tages trennte der Audienzrichter das Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von demjenigen gegen die M. AG ab (vgl. § 40 Abs. 3 ZPO), und er ordnete deren unverzügliche Ausweisung aus dem Mietobjekt an (ER Proz.-Nr. EU030059 act. 22). Sodann befahl er dem Beschwerdeführer – ebenfalls mit Verfügung vom 26. Februar 2003 – gestützt auf § 222 Ziff.