gegnerin gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlicherweise gekündigt worden waren, machte diese mit Eingabe vom 16. Januar 2003 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz) ein Ausweisungsverfahren (im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO) gegen die M. AG und den die Mietobjekte benutzenden Beschwerdeführer anhängig (ER Proz.-Nr. EU030154 [= "ER"] act. 1). In der Folge beschloss die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich am 22. Januar 2003, das bereits zuvor von der M. AG angehobene Kündigungsschutzverfahren in Anwendung von Art. 274g Abs. 3 OR an den Ausweisungsrichter zu überweisen (ER Proz.-Nr. EU030059 act. 1).