{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030092_2004-02-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/96D5E87C61EC89F3C1256F20003259BA_AA030092.pdf", "Checksum": "d1ef5ea24c35a006ec61643d68ab9617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Ausweisungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:59", "Checksum": "900b7f8e64f5f9804238060b37b1dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092\nRegeste:\nStreitwert im Ausweisungsverfahren\n\n Im Übrigen erschiene fraglich, ob dieser (wegen des im Vergleich zum Wohnungsmietzins äusserst bescheidenen Mietzinses für den Einstellplatz) als untergeordnet zu betrachtende Mangel – würde er gerügt – angesichts der von vornherein äusserst geringfügigen Auswirkungen auf den Gesamtstreitwert (welcher\nnach vertretbarer vorinstanzlicher Auffassung allein schon aufgrund des Wohnungsmietvertrags jedenfalls über Fr. 363'000.-- liegt) sowie des weiten Ermessens, das die §§ 2 ff. AnwGebV dem Richter einräumen, in casu zur Festsetzung\neiner niedrigeren Prozessentschädigung geführt hätte; dies umso mehr, als sich\nder von der Vorinstanz bestätigte Betrag von Fr. 3'300.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ohnehin eher am unteren Rand der massgeblichen Ansätze bewegt (vgl.\ninsbes. § 2 und § 5 Abs. 2 AnwGebV). Mithin stünde keineswegs fest, ob er sich\nüberhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, was indessen\nGrundvoraussetzung für die Kassation des angefochtenen Entscheids wäre (vgl.\n§ 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 f.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65).\n\nf) Nachdem der Beschwerdeführer einzig die Bezifferung des Streitwerts\ndurch die Vorinstanz bemängelt und insbesondere nicht geltend macht, bei der\nFestsetzung der Prozessentschädigung seien auch die Vorschriften der\nAnwGebV verletzt worden, ist vorliegend nicht näher zu prüfen, ob die von der\nVorinstanz bestätigte Entschädigungshöhe von Fr. 3'300.-- (zuzüglich Mehrwert-\n- 14 -\n\nsteuer) unter diesem Gesichtspunkt einer Überprüfung nach § 281 Ziff. 3 ZPO\nstandzuhalten vermöchte (§ 288 ZPO).\n\n4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Nichtigkeitsgründe (Festsetzung eines zu hohen Streitwerts\nim Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Nebenfolgenregelung, Verletzung\nder richterlichen Fragepflicht) nicht vorliegen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\nBei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin auf Beantwortung der Beschwerde und Antragstellung verzichtet hat, kann sie nicht als im\nKassationsverfahren obsiegende Partei betrachtet werden. Dementsprechend ist\nvon der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.\n- 15 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten\nwerden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 351.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EU030154), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}