{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030092_2004-02-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/96D5E87C61EC89F3C1256F20003259BA_AA030092.pdf", "Checksum": "d1ef5ea24c35a006ec61643d68ab9617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Ausweisungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:59", "Checksum": "900b7f8e64f5f9804238060b37b1dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092\nRegeste:\nStreitwert im Ausweisungsverfahren\n\nfür unbefugte Benützung abzielenden) Begehren auf Schadenersatz oder Bereicherungsausgleich (oder auf Erfüllung eines faktischen Vertrages) lassen sich\nauch deren Streitwerte nicht ohne weiteres vergleichen, und der (vom Beschwerdeführer favorisierte) objektive Wert des zweitgenannten Begehrens vermag für\ndie (vorliegend zur Debatte stehende) Wertbestimmung des erstgenannten Begehrens von vornherein nichts herzugeben. Insofern greifen die Ausführungen in\nder Beschwerdeschrift ins Leere.\n\nDie vorinstanzliche Ansicht, wonach die für die Ausweisung von Mietern\ngeltenden Grundsätze der Streitwertbezifferung analog auch für die Ausweisung\ndes Beschwerdeführers herangezogen werden können, erscheint im vorliegenden\nFall umso eher als gerechtfertigt bzw. zumindest vertretbar, als der Beschwerdeführer selbst sein Recht auf Benützung der (als Dienstwohnung der Mieterin geltenden) 10-Zimmer-Wohnung und des Einstellplatzes explizit aus der mietvertraglichen Berechtigung der M. AG ableitet(e) und geltend macht(e), dass ihm die Beschwerdegegnerin solange nicht verbieten könne, sich in der Wohnung aufzuhalten, als der Mietvertrag mit derselben bestehe (vgl. OG act. 1 S. 2; KG act. 1\nS. 4 oben; s.a. KG act. 3/1 [Nachtrag I, Ziff. 5]). Damit verknüpft er selbst sein\n(abgeleitetes) Benützungsrecht (und dessen Dauer) mit dem mietvertraglichen\nGebrauchsrecht der M. AG, was die Art seiner Berechtigung in die Nähe derjenigen eines Mieters rückt und es daher (wenn nicht geradezu nahelegt, so doch) als\nvertretbar erscheinen lässt, die beiden Ausweisungsverfahren nicht nur hinsichtlich der (vom Bestand des Mietvertrages bzw. der Gültigkeit der ausgesprochenen\nKündigung abhängigen) Räumungspflicht an sich, sondern auch bezüglich des\nWerts des Rechtsbegehrens (Streitwert) gleich zu behandeln resp. – mit den\nWorten des Beschwerdeführers gesprochen – \"gemeinsam zu betrachten\" (vgl.\nOG act. 1 S. 2). Damit wird bloss dem auch vom Beschwerdeführer selbst hervorgehobenen Konnex zwischen seinem eigenen und dem Benutzungsrecht der M.\nAG (bzw. dem gegen ihn selbst und dem gegen die M. AG gerichteten Räumungsbegehren) Rechnung getragen. Aus dieser Sicht mutet es nachgerade als\n\"venire contra factum proprium\" an, wenn der Beschwerdeführer sich einerseits –\nhinsichtlich der Frage seiner Ausweisung – auf den zwischen der Beschwerde-\n- 12 -\n\ngegnerin und der M. AG bestehenden Mietvertrag beruft, diesem jedoch andererseits – bei der Streitwertberechnung – jedwelche Relevanz abspricht.\n\nAus all diesen Gründen kann jedenfalls nicht behauptet werden, die Vorinstanz habe den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§§ 18 ff. ZPO) \"eine Bedeutung beigemessen..., welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann\" (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen\nnach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Damit hält der angefochtene\nEntscheid mit Bezug auf die Streitwertfestsetzung (bzw. die dagegen ins Feld\ngeführten Argumente) einer Überprüfung nach § 281 Ziff. 3 ZPO aber ohne weiteres stand, und es liegt diesbezüglich keine Verletzung klaren Rechts vor. (Ob das\nKassationsgericht als Sachrichter bezüglich der Bezifferung des Streitwerts gleich\nentschieden hätte wie die Vorinstanz, bleibt unter dem vorliegend allein relevanten Aspekt klaren Rechts ohne Belang.)\n\nd) Durfte die Vorinstanz demnach ohne Verletzung klaren Rechts den Streitwert in Anwendung von § 18 ZPO analog den bei der Ausweisung von Mietern\ngeltenden Grundsätzen berechnen und demzufolge auf die in der strittigen Periode fällig werdenden Mietzinse abstellen, war sie selbstredend auch nicht gehalten, die Parteien vorweg zur Bezifferung des Streitwerts anzuhalten. Die Rüge der\nVerletzung der richterlichen Fragepflicht (KG act. 1 S. 5, Ziff. 9), welche nur im\nRahmen der Streitwertbestimmung nach § 22 ZPO greift (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 22 ZPO), ist daher unbegründet.\n\ne) Im Sinne einer ergänzenden Anmerkung könnte man sich immerhin fragen, ob der Streitwert nicht dadurch – allerdings bloss geringfügig – zu hoch angesetzt wurde, dass für dessen Berechnung die Summe der Bruttomietzinsen aus\nbeiden Mietverträgen (Fr. 7'200.-- und Fr. 200.--) bis zum 31. März 2007 hochgerechnet und die beiden Verträge mit Bezug auf den nächstmöglichen ordentlichen\nKündigungstermin somit gleich behandelt wurden. Dieses Vorgehen könnte insofern Bedenken erwecken, als beim Mietvertrag über den Einstellplatz – anders als\nbei jenem über die Wohnung – (zumindest gemäss dem bei den Akten liegenden\nVertragstext; vgl. KG act. 3/1) neben der sechsmonatigen Kündigungsfrist keine\nMindestvertragsdauer vereinbart wurde und dieser somit nicht erst(mals) auf den\n- 13 -\n\n31. März 2007 kündbar (gewesen) sein dürfte. Deshalb läge es wohl näher, bei\nder Berechnung der in der massgeblichen Zeitspanne fällig werdenden Mietzinse\nfür den Einstellplatz bzw. zur Bestimmung der Dauer der strittigen Periode nicht\n(ebenfalls) auf den 31. März 2007, sondern auf die (an keine zeitlichen Schranken\ngebundene) sechsmonatige Kündigungsfrist abzustellen. Mangels einer (auch nur\nsinngemässen) dahingehenden Rüge ist auf diesen Punkt indessen nicht weiter\neinzugehen und verbietet sich eine diesbezügliche Korrektur des angefochtenen\nEntscheids von vornherein (vgl. § 288 ZPO; generell zum im Kassationsverfahren\ngeltenden Rügeprinzip auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock,\na.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).\n\n"}