{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030092_2004-02-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/96D5E87C61EC89F3C1256F20003259BA_AA030092.pdf", "Checksum": "d1ef5ea24c35a006ec61643d68ab9617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Ausweisungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:59", "Checksum": "900b7f8e64f5f9804238060b37b1dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092\nRegeste:\nStreitwert im Ausweisungsverfahren\n\n b) Nach § 69 ZPO wird die Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt, wobei Letzteres im Falle anwaltlicher Vertretung der entschädigungsberechtigten Partei durch die Vorschriften der AnwGebV beschränkt\nwird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 68 ZPO und N 2 zu § 69 ZPO).\nDanach hängt die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Parteivertretung\nvor den Zivilgerichten massgeblich vom (Verfahrens-)Streitwert ab (vgl. § 2\nAnwGebV). Dieser wiederum richtet sich gemäss § 18 ZPO nach dem Rechtsbe-\n- 9 -\n\ngehren zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit, wobei der objektive Wert dessen massgebend ist, was der Kläger fordert und der Beklagte zuzugestehen sich\nweigert (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 18 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 109). Wie aus dem Marginale\n(\"Grundsatz\") – und im Übrigen auch aus den Beispielen, die in der vom Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 4, Ziff. 7) genannten Kommentarstelle (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 18 ZPO) angeführt werden – erhellt, findet diese\nVorschrift entgegen beschwerdeführerischer Auffassung nicht nur bei \"Erfüllungsklagen aus gegenseitigen Verträgen\", sondern bei jeder Art von Klage und damit\ninsbesondere auch bei Ausweisungsbegehren Anwendung. Richtet sich ein solches gegen den (vormaligen) Mieter (oder bestreitet dieser die Gültigkeit der\nKündigung), bemisst sich der Streitwert (im Sinne von § 18 ZPO) nach gefestigter\nPraxis nach dem in der streitigen Periode, d.h. (in der Regel) zwischen der Stellung des Ausweisungsbegehrens (oder dem bestrittenen Kündigungstermin) und\ndem nächsten ordentlichen Kündigungstermin fällig werdenden Mietzins (Frank/\nSträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 18 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 109, Anm. 14/c;\nMessmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992,\nRz 62, Anm. 42; ZR 77 Nr. 5; 78 Nr. 14; s.a. BGE 111 II 386; 88 II 59 m.w.Hinw.).\nObschon ein Ausweisungs- oder Kündigungsschutzbegehren keine Geldzahlung\nzum Gegenstand hat, findet eine Schätzung des Streitwerts im Sinne von § 22\nZPO mithin (praxisgemäss) nicht statt, und eine allfällige Bezifferung desselben\ndurch die Parteien tritt hinter diese Berechnungsart zurück.\n\nc) Im Lichte dieser Grundsätze und insbesondere unter dem bloss beschränkten Blickwinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO lässt sich die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts nicht beanstanden. Um unnötige Wiederholungen zu\nvermeiden, kann zur Begründung vorweg in Anwendung von § 161 GVG auf die\nsowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht durchaus vertretbaren und\n(jedenfalls) keineswegs unhaltbaren Erwägungen im angefochtenen Entscheid\n(KG act. 2 S. 3 f.) verwiesen werden. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass\ndie Vorinstanz nicht angenommen hat, zwischen dem Beschwerdeführer und der\nBeschwerdegegnerin bestehe eine mietvertragliche Beziehung (bzw. habe eine\nsolche bestanden) und der Streitwert richte sich deshalb nach den für die Auswei-\n- 10 -\n\nsung von Mietern entwickelten Grundsätzen (vgl. KG act. 2 S. 4 oben). Vielmehr\nzog sie Letztere für die Festsetzung des Streitwerts – wohl mangels sachgerechterer Kriterien – nur analog heran; dies mit der durchaus vertretbaren Begründung, dass nicht nur dem (Gebrauchs-)Recht der M. AG, sondern auch dem\nRecht des Beschwerdeführers, die betreffenden Räumlichkeiten und den Einstellplatz zu benützen, von Anfang an eine mit der Höhe des Mietzinses vergleichbare\nresp. durch diesen quantifizierte geldwerte Leistung gegenüber gestanden habe.\nInsoweit geht der Einwand, die für die Ausweisung von Mietern geltende Streitwertberechnung sei in casu schon deshalb falsch, weil zwischen den Prozessparteien kein Mietvertrag bestanden habe, an der Sache vorbei.\n\nÜberhaupt ist gegen die Vertretbarkeit der vorinstanzlichen Streitwertbezifferung mit dem in der Beschwerdeschrift vorgetragenen (Haupt-)Argument nicht anzukommen, dass die Beschwerdegegnerin keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdeführer aus Vertrag oder unerlaubter Handlung habe. Denn\neinerseits kommt es – wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt\nwird (KG act. 2 S. 3) – bei der Bezifferung des Streitwerts nicht auf die materielle\nRechtslage, d.h. darauf an, ob eine allfällige (Vertrags- oder Delikts-)Klage gutgeheissen oder abgewiesen würde; massgebend ist vielmehr allein der Wert des\nklägerischen Rechtsbegehrens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit.\nZum Anderen hat – was hier entscheidend ist und der Beschwerdeführer zu verkennen scheint – die Beschwerdegegnerin im vorliegenden (Ausweisungs-)Verfahren gar keine Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen ihn geltend gemacht. Ihr Klagebegehren zielte vielmehr auf Ausweisung des\nBeschwerdeführers aus den von der M. AG gemieteten Räumlichkeiten ab, d.h.\nauf Beseitigung der (behaupteterweise) ungerechtfertigten Beeinträchtigung resp.\nStörung ihres Eigentums durch den Beschwerdeführer. Die Rechtsgrundlage und\nder Wert dieses (Beseitigungs-)Begehrens (im Sinne von Art. 641 ZGB) ist nicht\nidentisch mit derjenigen und dem Wert allfälliger (zusätzlicher) pekuniärer Ansprüche, die aufgrund einer unbefugten Benutzung entstehen oder bereits entstanden sind, und darf nicht mit diesem vermengt werden. Wegen dieses qualitativen rechtlichen Unterschieds zwischen dem (auf Erlangung der unmittelbaren\nVerfügungsgewalt gerichteten) Beseitigungs- und dem (auf finanziellen Ausgleich\n- 11 -\n\n"}