{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030092_2004-02-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/96D5E87C61EC89F3C1256F20003259BA_AA030092.pdf", "Checksum": "d1ef5ea24c35a006ec61643d68ab9617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Ausweisungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:59", "Checksum": "900b7f8e64f5f9804238060b37b1dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092\nRegeste:\nStreitwert im Ausweisungsverfahren\n\n Anders sähe es nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls dann aus,\nwenn man von einem faktischen Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ausgehe, was allerdings kaum in Betracht falle. In diesem Fall\nkönnte die Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach zwar zivilrechtliche Ansprüche für die Benützung der Wohnung gegen ihn geltend machen; dies jedoch\nnur für die Zeit der effektiven Benützung des Mietobjekts. Aus dieser Sicht sei ein\nStreitwert in der Höhe von bis zu zwei Monatsmieten durchaus im Sinne des Gesetzes. Es bestehe aber kein Grund, bei der Bemessung des Streitwerts vom kumulierten Bruttomietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin des\nzwischen der Beschwerdegegnerin und der M. AG bestehenden Mietvertrages\nauszugehen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 8).\n\nSomit habe die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer nur die \"nackte\" Ausweisung verlangen können, ohne dass daneben Raum für zivilrechtliche\nForderungen bestanden hätte. Demzufolge komme für die Bemessung des\nStreitwerts § 22 ZPO zur Anwendung. Nachdem die Parteien jedoch weder in ihren Rechtsschriften noch in ihren mündlichen Vorträgen je einen Verfahrensstreit-\n- 7 -\n\nwert beziffert hätten, wäre das Gericht nach beschwerdeführerischer Auffassung\naufgrund der richterlichen Fragepflicht (§ 55 ZPO) verpflichtet gewesen, sie zu einer diesbezüglichen Erklärung anzuhalten. Das sei jedoch unterblieben, weil das\nGericht irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich der Streitwert nach\n§ 18 ZPO aus dem Mietvertrag ergebe (KG act. 1 S. 5, Ziff. 9).\n\n3.1. Soweit sich die Beschwerde nicht nur gegen die für das audienzrichterliche Verfahren zugesprochene Prozessentschädigung, sondern auch gegen die\nvorinstanzlich festgesetzte (bzw. bestätigte) Gerichtsgebühr für das Verfahren vor\nErstinstanz richtet, vermag sie von vornherein nicht durchzudringen. Nach ständiger Praxis handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten (§ 201 GVG) –\nim Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie\ndie zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben – nämlich\nnicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Dementsprechend sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird –\ndiesbezügliche Mängel nicht im Kassationsverfahren, sondern gegebenenfalls\nmittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206\nGVG; ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nN 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/\nSchweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich\n2002, N 4 zu § 206 GVG; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996,\n§ 39 Rz 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58). Liegen Rügen betreffend die Höhe\nder Gerichtsgebühren somit ausserhalb der kassationsgerichtlichen Beurteilungskompetenz, kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigung für das Verfahren vor Erstinstanz bemängelt, ist festzuhalten,\nwas folgt:\n\na) Gemäss einhelliger Ansicht sind die damit als verletzt gerügten Bestimmungen über die (Kosten- und) Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO), zu denen\nauch die Vorschriften der AnwGebV gehören, nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO\n- 8 -\n\n[m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Weber,\nDie Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 15 und 81; ZR 102 Nr. 59, Erw.\nII/1/b). Demnach kann – im Rahmen der erhobenen Rügen – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden, ob sie missachtet wurden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mithin nur vor, wenn diesbezüglich klares Recht verletzt wurde. Diese Kognitionsbeschränkung hat zur Folge, dass die\nKassationsinstanz nicht in das dem Sachrichter durch §§ 64 ff. ZPO eingeräumte\nErmessen eingreifen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 f. zu § 281 ZPO).\nVielmehr darf ein Entscheid betreffend (Kosten- und) Entschädigungsfolgen im\nKassationsverfahren nur aufgehoben werden, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der\nAnwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein\nbegründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28;\nSpühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO).\nMit Bezug auf die Höhe der Entschädigung für Anwaltskosten ist dies\n(nur) dann der Fall, wenn der zugesprochene Betrag im Verhältnis zu den in der\nAnwGebV statuierten Ansätzen völlig unangemessen erscheint bzw. auf einem\nErmessensmissbrauch beruht (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 47a und 51 zu § 281 ZPO; s.a. Weber, a.a.O., S. 81 f.). Besondere Beachtung verdient, dass der Kassationsinstanz im Zusammenhang mit\nder Anfechtung der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Streitwertberechnung nur beschränkte Kognition zukommt (ZR 87 Nr. 137; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 18 ZPO; Spühler/\nVock, a.a.O., S. 69, Anm. 358).\n\n"}