{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030092_2004-02-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/96D5E87C61EC89F3C1256F20003259BA_AA030092.pdf", "Checksum": "d1ef5ea24c35a006ec61643d68ab9617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Ausweisungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:59", "Checksum": "900b7f8e64f5f9804238060b37b1dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092\nRegeste:\nStreitwert im Ausweisungsverfahren\n\n Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2003 (KG act. 4) wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 75\nZPO eine Prozesskaution von Fr. 1'300.-- auferlegt, welche fristgerecht geleistet\nwurde (KG act. 4, 5/1 und 10). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet\n(KG act. 6 und 9).\n\nII.\n\n1.a) Mit Bezug auf die vorliegend allein zur Prüfung gestellte Frage des\nStreitwerts (des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ausweisungsbegehrens) hatte die Erstinstanz (ER act. 9a S. 4, Erw. V/2) erwogen, dass in den Akten\nkeine Unterlagen vorhanden seien, aus denen sich das Streitinteresse der klagenden Partei gegenüber dem Beschwerdeführer im Einzelnen bestimmen lasse.\nDeshalb sei auf den Mietzins gemäss Mietvertrag mit der M. AG zurückzugreifen.\nNachdem der Bruttomietzins für die Wohnung und den Einstellplatz Fr. 7'400.--\nbetrage, rechtfertige sich die Annahme eines Verfahrensstreitwerts von rund Fr.\n373'340.-- (Bruttomietzins für die Zeit zwischen dem Eingang des Ausweisungsbegehrens [17. Januar 2003] und dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin\n[31. März 2007]).\n\nb) Dieser Betrachtungsweise hielt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz entgegen, dass er gar nicht Partei des Mietvertrages sei. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber auch keinen Anspruch auf ein Entgelt für seinen Aufenthalt in der Mietwohnung. Ein solcher Anspruch entstehe erst dann,\nwenn die M. AG (als Mieterin) rechtskräftig aus der Wohnung ausgewiesen werde\n- 5 -\n\nund sich der Beschwerdeführer daraufhin weiter in der Wohnung aufhalte. Diesfalls könne als Streitwert aber höchstens der monatliche Mietzins von Fr. 7'400.--\nfür die effektive Aufenthaltsdauer festgesetzt werden (OG act. 1 S. 3).\n\nc) Dazu führte die Vorinstanz aus, dass sich der Streitwert gemäss § 18\nAbs. 1 ZPO grundsätzlich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des\nEintritts der Rechtshängigkeit richte und sich folglich danach bestimme, was der\nKläger fordere. Ob das Rechtsbegehren gutgeheissen werden könne oder abgewiesen werden müsse, sei für die Bestimmung des Streitwerts irrelevant. Die Beschwerdegegnerin habe vor Erstinstanz das Begehren gestellt, der M. AG und\ndem Beschwerdeführer zu befehlen, die Mietobjekte unverzüglich zu verlassen.\nIm Ausweisungsverfahren bemesse sich der Streitwert nach dem in der streitigen\nPeriode fällig werdenden Mietzins.\n\nZwar stehe – so die Vorinstanz weiter – der Beschwerdeführer in keinem\nmietvertraglichen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin, und er habe dieser daher\nauch keinen Mietzins zu entrichten. Dies ändere aber nichts daran, dass dem\nRecht des Beschwerdeführers, in der 10-Zimmer-Wohnung zu wohnen und den\nEinstellplatz zu benützen, von Anfang an eine Gegenleistung in der Höhe des von\nder M. AG zu zahlenden Bruttomietzinses gegenüber gestanden habe. Mit anderen Worten weise das \"Wohn- bzw. Benützungsrecht\" des Beschwerdeführers einen materiellen Wert auf, den es vorliegend für die Streitwertberechnung zu berücksichtigen gelte. Es rechtfertige sich daher, für die Bestimmung des Verfahrensstreitwerts vom monatlichen Bruttomietzins von Fr. 7'400.-- auszugehen und\nfür die Zeit vom Eingang des Ausweisungsbegehrens (17. Januar 2003) bis zum\nnächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2007) hochzurechnen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- sowie die Prozessentschädigung\nvon Fr. 3'300.-- für das erstinstanzliche Verfahren seien unter Berücksichtigung\nder §§ 3 und 6 der GGebV und der §§ 3 [recte wohl: 2] und 5 der AnwGebV daher\nnicht zu beanstanden. Insoweit sei der Rekurs abzuweisen (KG act. 2 S. 3 f., Erw.\nI/3).\n\n2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz (einzig) vor, in unrichtiger Anwendung der Bestimmungen von §§ 18 und 22 ZPO den Streitwert zu hoch be-\n- 6 -\n\nmessen und gestützt darauf eine zu hohe Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt (bzw. bestätigt) zu haben (KG\nact. 1 S. 3, Ziff. 5). Zur Begründung bringt er zunächst vor, dass die von der Vorinstanz zitierte Stelle im Kommentar zur ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N\n12 zu § 18 ZPO) sich auf den Fall beziehe, dass ein Mietvertrag zwischen den\nStreitparteien bestehe, was vorliegend – wovon auch die Vorinstanz ausgehe –\ngerade nicht der Fall sei. Nach den ZPO-Kommentatoren finde § 18 ZPO sodann\nnur bei Erfüllungsklagen aus gegenseitigen Verträgen Anwendung und zudem nur\nbei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die auf Geldzahlung gingen. Das treffe\nauf ein Ausweisungsbegehren gegen den Mieter sicher zu, nicht aber gegenüber\ndem Beschwerdeführer, gegen den die Beschwerdegegnerin keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche aus Vertrag habe. Jenem gegenüber könne Letztere aber auch\nkeinen Anspruch aus Art. 41 OR ableiten, da ihre zivilrechtlichen Ansprüche bereits durch die Mietzinszahlungen durch die Mieterin (M. AG) gedeckt seien. § 18\nZPO finde in casu daher keine Anwendung (KG act. 1 S. 3/4, Ziff. 6 und 7).\n\n"}