{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA030092_2004-02-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/96D5E87C61EC89F3C1256F20003259BA_AA030092.pdf", "Checksum": "d1ef5ea24c35a006ec61643d68ab9617"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA030092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Ausweisungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:59", "Checksum": "900b7f8e64f5f9804238060b37b1dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 11.02.2004 AA030092\nRegeste:\nStreitwert im Ausweisungsverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA030092/U/mb\nKass.-Nr. alt: 2003/174 Z\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael\nRiemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie\nder Sekretär Markus Nietlispach\n\nZirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2004\n\nin Sachen\n\nA.,\n\nBeklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt _________\n\ngegen\n\nB.,\n\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt _________\n\nbetreffend\nAusweisung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2003 (NL030046/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1.a) Am 18. Dezember 2001 schlossen die M. AG (als Mieterin), deren Geschaftsführer der Beschwerdeführer (Beklagter und Rekurrent) ist, und die Beschwerdegegnerin (Vermieterin, Klägerin und Rekursgegnerin) zwei per 1. Februar 2002 wirksame Mietverträge ab, einerseits über eine 10-Zimmer-Duplexwoh-\nnung an der X.-Strasse 00 und andererseits über einen Einstellplatz in der\nLiegenschaft X.-Strasse 00/01 in Zürich, wobei ein monatlicher Bruttomietzins von\nFr. 7'200.-- (für die frühestens auf den 31. März 2007 kündbare Wohnung) bzw.\nFr. 200.-- (für den Einstellplatz) vereinbart wurde (OG Proz.-Nr. NL030046 [=\n\"OG\"] act. 3/1 = KG act. 3/1). Nachdem die Mietverträge von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlicherweise gekündigt worden\nwaren, machte diese mit Eingabe vom 16. Januar 2003 beim Einzelrichter im\nsummarischen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz)\nein Ausweisungsverfahren (im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO) gegen die M. AG und\nden die Mietobjekte benutzenden Beschwerdeführer anhängig (ER Proz.-Nr.\nEU030154 [= \"ER\"] act. 1). In der Folge beschloss die Schlichtungsbehörde des\nBezirkes Zürich am 22. Januar 2003, das bereits zuvor von der M. AG angehobene Kündigungsschutzverfahren in Anwendung von Art. 274g Abs. 3 OR an den\nAusweisungsrichter zu überweisen (ER Proz.-Nr. EU030059 act. 1).\n\nb) Am 26. Februar 2003 fand die Hauptverhandlung vor Erstinstanz statt, zu\nder der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen war (ER act. 6 S. 2).\nMit Verfügung desselben Tages trennte der Audienzrichter das Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von demjenigen gegen die M. AG ab (vgl.\n§ 40 Abs. 3 ZPO), und er ordnete deren unverzügliche Ausweisung aus dem\nMietobjekt an (ER Proz.-Nr. EU030059 act. 22). Sodann befahl er dem Beschwerdeführer – ebenfalls mit Verfügung vom 26. Februar 2003 – gestützt auf §\n222 Ziff. 2 ZPO und unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle (und gleichzeitiger Erteilung des Vollstreckungsbefehls), die Wohnung\n- 3 -\n\nan der X.-Strasse 00 und den Einstellplatz in der Liegenschaft X.-Strasse 00/01\nunverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben (ER act. 9a = OG act. 2 = OG act. 9 = KG act. 3/2).\n\nc) Gegen die Ausweisungsverfügungen erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die M. AG rechtzeitig Rekurs (OG act. 1 = KG act. 3/3 und OG\nProz.-Nr. NL030045 act. 1), wobei Ersterer die Aufhebung des audienzrichterlichen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung des klägerischen Begehrens\nbeantragte. Nachdem die M. AG am 6. Mai 2003 in dem sie betreffenden Rekursverfahren einen vier Tage zuvor zwischen ihr, dem Beschwerdeführer und der\nBeschwerdegegnerin geschlossenen Vergleich eingereicht hatte (OG Proz.-Nr.\nNL030045 act. 12 = KG act. 3/4), gemäss welchem das Mietverhältnis zwischen\nden beiden Vertragsparteien ungeachtet der Gültigkeit der Kündigung bis zum\n31. Oktober 2003 erstreckt wurde und sich die M. AG und der Beschwerdeführer\nim Gegenzug verpflichteten, das Mietobjekt bis spätestens zu diesem Zeitpunkt\nzu verlassen, beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich\n(Vorinstanz) am 20. Mai 2003, den Rekurs des Beschwerdeführers insoweit als\ninfolge Vergleichs gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sich dieser gegen den Ausweisungsbefehl richtete; im Übrigen, insbesondere soweit damit die\nerstinstanzliche Nebenfolgenregelung angefochten worden war, wies sie den Rekurs unter Bestätigung der audienzrichterlichen Verfügung ab (OG act. 13 = KG\nact. 2).\n\n2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2003 zugestellten (OG\nact. 14/1), als Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281\nZPO; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen\nnach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu\n§ 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Erledigungsbeschluss richtet sich die\nvorliegende, rechtzeitig eingegangene (vgl. § 287 ZPO und § 191 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde vom 20. Juni 2003 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Entscheid bezüglich der Festlegung des Streitwerts\n- 4 -\n\naufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Streitwert und die sich daraus\nergebende Gerichtsgebühr und Entschädigung, welche die erste Instanz verfügt\nhat, neu festzulegen (KG act. 1 S. 2). Der Sache nach wird somit die Aufhebung\ndes vorinstanzlichen Entscheids verlangt, soweit damit die Dispositiv-Ziffern 3 und\n5 der erstinstanzlichen Verfügung bestätigt wurden.\n\n"}