Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 570.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1-3 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'500.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht H., je gegen Empfangsschein.