Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit auf diese einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Überdies ist er zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. - 24 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: