Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Vorinstanz auch dann keine willkürliche Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden könnte, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Entstehungsgeschichte der Vereinbarung als richtig unterstellt würden, da die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners 3 nur damit zu erklären sei, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen, durchaus vertretbar erscheint. III.