bringen geltend machen wollen, die Vorinstanz habe in seinem Entscheid rechtserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, so wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten, da die Frage der Erheblichkeit von Beweismitteln eine vom Bundesgericht zu prüfende Frage des Bundesrechts darstellt (von Rechenberg, a.a.O., S. 41). Aus den weiteren, unter Ziff. 10.1 vorstehend erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, was er damit genau zum Ausdruck bringen will. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Nichtbeachtung rechtserheblicher Tatsachen rügen will, wäre nach dem oben Gesagten darauf ebenfalls nicht einzutreten.