nicht abgestellt werden könne und einmal mehr keine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, sei bereits hingewiesen worden. Auch hier habe die Vorinstanz wieder einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne des rechtlichen Gehörs verletzt, also den Grund nach § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 9/10 Ziff. 6). 10.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welcher Stelle er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf die zitierten Ausführungen des Beschwerdegegners 3 berufen haben soll. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist auf diese Rüge somit nicht einzutreten. Sollte er mit diesem Vor- - 23 -