Daraus - so der Beschwerdeführer - erhelle, dass zwischen den Parteien mehrere Verhandlungen stattgefunden hätten, was dann zur Vereinbarung in der vorliegenden Form geführt habe. Die Vorinstanz setze sich mit dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht auseinander und verletze damit einmal mehr das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers; sie verkenne, dass die Vereinbarung und/oder der Darlehensvertrag nie wegen Willensmängeln angefochten worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Mitwirkung des Beschwerdegegners 3 an der Vereinbarung, finde in den Akten keine Stütze und sei von den Parteien nicht einmal behauptet worden. Darauf, dass auf die Zeugenaussage K.