Der Beschwerdegegner 3 habe jedoch ausgeführt, in den ersten beiden Vertragsentwürfen sei keine Beteiligung vorgesehen gewesen. Weiter habe dieser ausgeführt, im dritten Entwurf sei die Beteiligung als Amortisation für das Darlehen wohl als Grundidee enthalten gewesen, doch sei dann die vierte Variante zustandegekommen, wo dies nicht mehr dringestanden sei. Daraus - so der Beschwerdeführer - erhelle, dass zwischen den Parteien mehrere Verhandlungen stattgefunden hätten, was dann zur Vereinbarung in der vorliegenden Form geführt habe.