10.1 In der Beschwerdeschrift wird auf S. 9/10 schliesslich Folgendes vorgebracht: Die Vorinstanz bezeichne es als kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner (gemeint ist wohl der Beschwerdegegner 3) sich dazu hergegeben habe, auch einen Anteil am Erfolg seines Heimes dem Beschwerdeführer zu versprechen. Die Vorinstanz halte dazu fest, dies sei nur so erklärlich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne das Darlehen umgehend den Konkurs hätten eröffnen müssen. Der Beschwerdegegner 3 habe jedoch ausgeführt, in den ersten beiden Vertragsentwürfen sei keine Beteiligung vorgesehen gewesen.