533 bzw. 559 OR dem einfachen bzw. Kollektivgesellschafter ein Anteil am Gewinn zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, und die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses lautete). Im Übrigen ist ohnehin nicht einzusehen, inwiefern die Aussage des Beschwerdegegners 3 zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 gelautet haben soll, so dass von einer Verletzung von § 149 Abs. 3 - 22 - ZPO nicht die Rede sein könnte. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.