9.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie sich die angefochtene Feststellung der Vorinstanz, wonach er eine Erfolgsbeteiligung verlangt habe, zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben soll (dies ist denn auch nicht ersichtlich, nachdem gemäss Art. 533 bzw. 559 OR dem einfachen bzw. Kollektivgesellschafter ein Anteil am Gewinn zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, und die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses lautete).